Deine Führerscheinklassen
Fahrzeugart:
Motorfahrräder (Mopeds) mit einer Bauartgeschwindigkeit von max. 45km/h
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads, Microcars) mit einer Bauartgeschwindigkeit von max. 45km/h
Anhänger:
bei einspurigen Zugfahrzeugen max. 50kg Gesamtmasse und max. 80cm Breite sowie Feststellbremse
bei mehrspurigen Zugfahrzeugen max. 100kg Gesamtmasse
Mindestalter:
15 Jahre mit Einwilligungserklärung des Erziehungsberechtigten, sonst 16 Jahre
Die Ausbildung kann 2 Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden!
Ausbildung:
Die Ausbildung umfasst:
- 6 Lektionen Theorie
- Theorieprüfung
- 8 Lektionen Praxis (davon mind. 2 UE im öffentlichen Verkehr)
- Nachweis des Fahrkönnens gegenüber dem Fahrlehrer
Diese Ausbildung ist für jede Fahrzeugkategorie, für die man einen Mopedausweis benötigt (Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Invalidenkraftfahrzeuge) die gleiche und die Lenkberechtigung der Klasse AM gilt nur für jene Fahrzeugkategorie mit der die Praxisausbildung absolviert wurde. Dies wird durch entsprechende Codes am Führerschein vermerkt.
Werden mehrere Kateogrien z.B. Moped + vierrädriges Leichtkraftfahrzeug angestrebt, so sind in jeder Kategorie zumindest 6 Praxiseinheiten am Übungsplatz und mind. 2 Praxiseinheiten mit dem Moped im öffentlichen Verkehr zu abslovieren.
Bemerkungen:
Code 79.01 beschränkt auf einspurige und 3-rädrige Mopeds
Code 79.02 beschränkt auf 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge
Ist kein Code eingetragen gilt die Klasse AM für beide Fahrzeugkategorien!
Eine ärztliche Führerscheinuntersuchung ist ab dem 20. Lebensjahr erforderlich!
0,1 Promille Alkoholgrenze gilt bis zum 20. Lebensjahr
Die Klasse AM ist in jeder anderen Führerscheinklasse eingeschlossen!
Fahrzeugart:
Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125cm3 und einer Motorleistung von max. 11kW (15PS) und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von max. 0,1kW/kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 15kW (20PS) Motorleistung
Mindestalter:
16 Jahre
Die theoretische und praktische Ausbildung kann bereits mit 15 1/2 Jahren begonnen, bzw. auch die Theorieprüfung abgelegt werden. Die praktische Fahrprüfung darf allerdings frühestens zum 16. Geburtstag absolviert werden!
Ausbildung:
Die Theorieausbildung- und prüfung ist für jede Motorradklasse die gleiche und umfasst jeweils das Modul A.
Wird die Klasse A1 als Ersterteilung erworben (was i.d.R. der Fall sein wird) so ist auch das Modul Grundwissen zu absolvieren – also ein kompletter Fahrkurs!
Auch die Praxisausbildung ist für jede Motorradklasse die selbe im Umfang von mind. 14 Unterrichtseinheiten. Allerdings erfolgt die Ausbildung auf Motorrädern die höchstens der jeweiligen Klasse entsprechen! In der Klasse A1 gibt es jedoch noch spezielle Inhalte im Hinblick auf Risikokompetenz und Gefahrenwahrnehmung.
Mehrphasenausbildung:
Die Führerscheinklasse A (A1, A2, A) unterliegt der Mehrphasenausbildung!
Die Mehrphasenausbildung der Klasse A (A1, A2, A) ist aber insgesamt nur einmal zu absolvieren, auch wenn die Klasse A im stufenweisen Zugang erworben wird! In dem Fall ist die Mehrphasenausbildung in der jeweils niedrigsten Klasse zu absolvieren!
Ablauf:
- 2 – 12 Monate nach der Fahrprüfung ist ein Fahrsicherheitstraining mit verkehrspsychologischen Gruppengespräch und Gefahrenwahrnehmungstraining zu absolvieren.
- 4 – 14 Monate nach der Fahrprüfung ist eine Perfektionsfahrt zu absolvieren.
Zwischen den beiden Schulungen hat ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten zu liegen!
Achtung: Wird eine oder werden mehrere dieser Schulungen nicht absolviert dann wird nach einer Nachfrist die Lenkberechtigung entzogen!
Bemerkungen:
Voraussetzungen für die Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2:
- mind. 2 Jahre Besitz der Klasse A1
- Mehrphasenausbildung für die Klasse A1 absolviert
- Entweder eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A2 (ohne Ausbildungsverpflichtung) oder eine praktische Schulung in der Dauer von 7 Unterrichtseinheiten auf einem Motorrad der Klasse A2. Die Art der Erweiterung ist frei wählbar!
Voraussetzungen für die Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A:
- mind. 4 Jahre Besitz der Klasse A1
- Mehrphasenausbildung für die Klasse A1 absolviert
- Praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A
Besitzt man seit mindestens 2 Jahren den Führerschein der Klasse B mit eingetragenem Code 111. kann die absolvierte praktische Ausbildung angerechnet werden.
Fahrzeugart:
Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von max. 35kW (48PS) und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von max. 0,2kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind.
Mindestalter:
18 Jahre
Die theoretische und praktische Ausbildung kann bereits mit 17 1/2 Jahren begonnen, bzw. auch die Theorieprüfung abgelegt werden. Die praktische Fahrprüfung darf allerdings frühestens zum 18. Geburtstag absolviert werden!
Ausbildung:
Die Theorieausbildung- und Prüfung ist für jede Motorradklasse die gleiche und umfasst jeweils das Modul A.
Wird die Klasse A2 als Ersterteilung erworben so ist auch das Modul Grundwissen zu absolvieren – also ein kompletter Fahrkurs!
Auch die Praxisausbildung ist für jede Motorradklasse die selbe im Umfang von mind. 14 Unterrichtseinheiten. Allerdings erfolgt die Ausbildung auf Motorrädern die höchstens der jeweiligen Klasse entsprechen!
Mehrphasenausbildung:
Die Führerscheinklasse A (A1, A2, A) unterliegt der Mehrphasenausbildung!
Die Mehrphasenausbildung der Klasse A (A1, A2, A) ist aber insgesamt nur einmal zu absolvieren, auch wenn die Klasse A im stufenweisen Zugang erworben wird! In dem Fall ist die Mehrphasenausbildung in der jeweils niedrigsten Klasse zu absolvieren!
Ablauf:
- 2 – 12 Monate nach der Fahrprüfung ist ein Fahrsicherheitstraining mit verkehrspsychologischen Gruppengespräch und Gefahrenwahrnehmungstraining zu absolvieren.
- 4 – 14 Monate nach der Fahrprüfung ist eine Perfektionsfahrt zu absolvieren.
Zwischen den beiden Schulungen hat ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten zu liegen!
Achtung: Wird eine oder werden mehrere dieser Schulungen nicht absolviert dann wird nach einer Nachfrist die Lenkberechtigung entzogen!
Bemerkungen:
Voraussetzungen für die Erweiterung von der Klasse A2 auf die Klasse A:
- mind. 2 Jahre Besitz der Klasse A2
- Mehrphasenausbildung für die Klasse A2 (oder zuvor A1) absolviert
- Entweder eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A (ohne Ausbildungsverpflichtung) oder eine praktische Schulung in der Dauer von 7 Unterrichtseinheiten auf einem Motorrad der Klasse A. Die Art der Erweiterung ist frei wählbar!
Fahrzeugart:
Motorräder mit oder ohne Beiwagen
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15kW
Die Klasse A umfasst auch die Klassen AM, A1 und A2
Anhänger:
leichte Einachsanhänger die nicht breiter sind als das Zugfahrzeug
Mindestalter:
24 Jahre
20 Jahre bei mindestens 2 Jahren Besitz der Klasse A2
Die theoretische und praktische Ausbildung kann bereits 6 Monate vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters begonnen, bzw. auch die Theorieprüfung abgelegt werden. Die praktische Fahrprüfung darf allerdings frühestens zum jeweiligen Geburtstag absolviert werden!
Ausbildung:
Die Theorieausbildung- und Prüfung ist für jede Motorradklasse die gleiche und umfasst jeweils das Modul A.
Wird die Klasse A als Ersterteilung erworben so ist auch das Modul Grundwissen zu absolvieren – also ein kompletter Fahrschulkurs!
Auch die Praxisausbildung ist für jede Motorradklasse die selbe im Umfang von mind. 14 Unterrichtseinheiten. Für alle Ü39 beinhaltet die Praxisausbildung 16 Unterrichtseinheiten.
Mehrphasenausbildung:
Die Führerscheinklasse A (A1, A2, A) unterliegt der Mehrphasenausbildung!
Die Mehrphasenausbildung der Klasse A (A1, A2, A) ist aber insgesamt nur einmal zu absolvieren, auch wenn die Klasse A im stufenweisen Zugang erworben wird! In dem Fall ist die Mehrphasenausbildung in der jeweils niedrigsten Klasse zu absolvieren!
Ablauf:
- 2 – 12 Monate nach der Fahrprüfung ist ein Fahrsicherheitstraining mit verkehrspsychologischen Gruppengespräch und Gefahrenwahrnehmungstraining zu absolvieren.
- 4 – 14 Monate nach der Fahrprüfung ist eine Perfektionsfahrt zu absolvieren.
Zwischen den beiden Schulungen hat ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten zu liegen!
Achtung: Wird eine oder werden mehrere dieser Schulungen nicht absolviert dann wird nach einer Nachfrist die Lenkberechtigung entzogen!
Fahrzeugart:
Kraftwagen mit nicht mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15kW, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Anhänger:
Leichte Anhänger (bis max. 750kg höchstzulässige Gesamtmasse) wenn die um 75kg erhöhte Eigenmasse des Zugfahrzeuges mehr als doppelt so groß wie die tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers ist
Schwere Anhänger (über 750kg höchstzulässige Gesamtmasse) wenn die Summe der höchstzulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 3.500kg nicht übersteigt.
Das Ziehen eines Anhängers mit Auflaufbremse ist allerdings nur zulässig, wenn die momentane Gesamtmasse des Anhängers weder die höchstzulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges, noch den bei der Genehmigung festgelegten Wert (Anhängelast) übersteigt!
Bei geländegängigen Kraftwagen ist das 1,5 fache der höchstzulässigen Gesamtmasse maßgebend, sofern in der Zulassungsbescheinigung kein anderer Wert festgelegt ist.
Mindestalter:
18 Jahre
bei vorgezogener Lenkberechtigung (L17) 17 Jahre
Die Ausbildung kann mit 17 1/2 Jahren begonnen werden (Ausnahme L17, siehe weiter unten)
Ausbildung:
Die Theorieausbildung und Prüfung umfasst bei Ersterteilung die Module Grundwissen und das Modul B. Wird die Klasse B als Erweiterung – beispielsweise zur vorhandenen Klasse F oder A1 absolviert, entfällt das Modul Grundwissen!
Bei gleicher Theorieausbildung gibt es unterschiedliche Arten der Praxisausbildung:
Vollausbildung oder Dualausbildung für B mit 18 Jahren
Fahrzeugart:
Ein Motorrad mit einem Hubraum von nicht mehr als 125ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW.
Mindestalter:
Mindestens 5 Jahre ununterbrochener Besitz der Lenkberechtigung der Klasse B.
Ausbildung:
Praktische Fahrausbildung im Ausmaß von 6 Stunden.
Bemerkung:
Eintragung durch die Behörde.
ACHTUNG: Code 111 ist ein nationaler Code und gilt grundsätzlich nur in Österreich.
Akzeptiert wird der Code 111 noch in nachfolgenden EU-Ländern:
– Spanien (nach mindestens 3-jährigem Besitz der Klasse B)
– Portugal (ab einem Mindestalter von 25 Jahren)
– Tschechische Republik (nur mit Fahrzeugen mit Automatikgetriebe)
– Italien
– Lettland
Fahrzeugart:
Ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen schweren Anhänger, wenn die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 4.250 kg beträgt.
Mindestalter:
17 Jahre
Die Ausbildung kann gemeinsam mit L17 begonnen werden.
Ausbildung:
Die Theorieausbildung umfasst 3 Einheiten (Modul BE).
Die Praxisausbildung umfasst 4 Unterrichtseinheiten.
Bemerkungen:
Die Eintragung in den Führerschein erfolgt durch die Behörde.
Fahrzeugart:
Ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500kg
Mindestalter:
18 Jahre
Die Ausbildung kann mit 17 1/2 Jahren begonnen, und auch die Theorieprüfung abgelegt werden.
Ausbildung:
Die Theorieausbildung und Prüfung umfasst das Modul BE.
Die Praxisausbildung umfasst 4 Unterrichtseinheiten.
Vereinfachter Zugang: Ist man seit mind. 3 Jahren im Besitz der Klassen B und F (oder C) und man kann gegenüber der Behörde glaubhaft machen, dass man in dieser Zeit bereits andere als leichte Anhänger gezogen hat, und es bestehen keine gesundheitlichen Einwände, dann ist nur eine praktische Fahrprüfung zur Erlangen der Klasse BE zu absolvieren. Dieses Ansuchen kann allerdings nur direkt bei der Behörde eingereicht werden!
Bemerkungen:
Das Ziehen eines Anhängers mit Auflaufbremse ist nur zulässig, wenn die momentane Gesamtmasse des Anhängers weder die höchstzulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges, noch den bei der Genehmigung festgelegten Wert (Anhängelast) übersteigt!
Bei geländegängigen Kraftwagen ist das 1,5 fache der höchstzulässigen Gesamtmasse maßgebend, sofern in der Zulassungsbescheinigung kein anderer Wert festgelegt ist. Geländegängige Fahrzeuge sind in der Spalte „J“ der zulassungsbescheinigung mit dem Zusatz „G“ gekennzeichnet!
Code 79.06 berechtigt zum Ziehen von Anhängern auch über 3.500kg höchster zulässiger Gesamtmasse. Dieser Code kann neu nicht erteilt werden, er betrifft nur Führerscheine der Klasse EzuB welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden. Im Zuge eines Umtausches auf einen neuen Führerschein wird in diesem Fall in der Klasse BE dieser Code eingetragen.
Fahrzeugart:
Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3.500kg aber nicht mehr als 7500kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen
Anhänger:
Ein leichter Anhänger (max. 750kg höchstzulässiges Gesamtgewicht)
Mindestalter:
18 Jahre
Die Ausbildung kann mit 17 1/2 Jahren begonnen, und auch die Theorieprüfung abgelegt werden.
Ausbildung:
Die Theorieausbildung und Prüfung umfasst das Modul C1.
Die Praxisausbildung umfasst 8 Unterrichtseinheiten.
Bemerkungen:
Die Klasse C1 darf nur bei Vorbesitz der Klasse B erteilt werden. Wird gleichzeitig die Klasse B und C1 beantragt, muss zuerst die Theorieprüfung für die Klassen B und C1, und Praxisprüfung für die Klasse B bestanden werden, um zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C1 zugelassen zu werden.
Die Lenkberechtigung der Klasse C1 wird nur für 5 Jahre (ab dem 60. Lebensjahr für 2 Jahre) erteilt. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.
Für Fahrten im gewerblichen Güterverkehr ist die Berufskraftfahrerqualifikation erforderlich ( C95 )
Fahrzeugart:
Ein Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000kg nicht überschreitet.
Ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000kg nicht überschreitet.
Mindestalter:
18 Jahre
Die Ausbildung kann mit 17 1/2 Jahren begonnen, und auch die Theorieprüfung abgelegt werden.
Ausbildung:
Die Theorieausbildung und -prüfung umfasst das Modul E (bei Vorbesitz der Klasse C1)
Wird die Ausbildung für die Klassen C1 und C1E gemeinsam durchgeführt so sind die Module C1 und E zu absolvieren.
Die Praxisausbildung umfasst 4 Unterrichtseinheiten C1E (bei Vorbesitz der Klasse C1)
Wird die Ausbildung für C1 und C1E gemeinsam durchgeführt so sind 6 Unterrichtseinheiten C1 und 4 Unterrichtseinheiten C1E zu absolvieren.
Bemerkungen:
Die Klasse C1E darf nur bei Vorbesitz der Klasse C1 erteilt werden. Wird gleichzeitig die Klasse C1 und C1E beantragt, muss zuerst die Theorieprüfung für die Klassen C1 und C1E, und Praxisprüfung für die Klasse C1 bestanden werden, um zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C1E zugelassen zu werden.
Für Fahrten im gewerblichen Güterverkehr ist die Berufskraftfahrerqualifikation erforderlich ( C95 )
Fahrzeugart:
Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3.500kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen,
Sonderkraftfahrzeuge,
Fahrzeuge der Klasse D1 oder D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C vor dem 1. November 1997 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 2 Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse C ist und es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt, oder zum Entfernen eines Busses aus einer Gefahrenzone dient.
Anhänger:
Ein leichter Anhänger (max. 750kg höchstzulässiges Gesamtgewicht)
Mindestalter:
21 Jahre
18 Jahre für Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises ( C95 )
18 Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Lehrberufes „Berufskraftfahrer“
18 Jahre zum Lenken von Fahrzeugen die von Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften verwendet werden.
18 Jahre zum Lenken von Fahrzeugen mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf öffentlichen Straßen gemacht werden, und neue oder umgebaute Fahrzeuge, die nocht nicht in Betrieb genommen sind.
Die Ausbildung kann mit 17 1/2 Jahren begonnen, und auch die Theorieprüfung abgelegt werden. Wir die Praxisprüfung mit vollendetem 18 Lebensjahr absolviert bleibt (außer in obigen Ausnahmen) die Lenkberechtigung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr auf die Klasse C1 eingeschränkt.
Ausbildung:
Die Theorieausbildung und Prüfung umfasst das Modul C.
Die Praxisausbildung umfasst 8 Unterrichtseinheiten.
Bemerkungen:
Die Klasse C darf nur bei Vorbesitz der Klasse B erteilt werden. Wird gleichzeitig die Klasse B und C beantragt, muss zuerst die Theorieprüfung für die Klassen B und C, und Praxisprüfung für die Klasse B bestanden werden, um zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C zugelassen zu werden.
Die Lenkberechtigung der Klasse C wird nur für 5 Jahre (ab dem 60. Lebensjahr für 2 Jahre) erteilt. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.
Fahrzeuge der Klasse C und D dürfen nur von Lenkern in Betrieb genommen werden, bei denen der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
Für Fahrten im gewerblichen Güterverkehr ist die Berufskraftfahrerqualifikation erforderlich ( C95 )
Fahrzeugart:
Ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750kg
Mindestalter:
21 Jahre
18 Jahre für Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises ( C95 )
18 Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Lehrberufes „Berufskraftfahrer“
18 Jahre zum Lenken von Fahrzeugen die von Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften verwendet werden.
18 Jahre zum Lenken von Fahrzeugen mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf öffentlichen Straßen gemacht werden, und neue oder umgebaute Fahrzeuge, die nocht nicht in Betrieb genommen sind.
Die Ausbildung kann mit 17 1/2 Jahren begonnen, und auch die Theorieprüfung abgelegt werden. Wir die Praxisprüfung mit vollendetem 18 Lebensjahr absolviert bleibt (außer in obigen Ausnahmen) die Lenkberechtigung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr auf die Klasse C1E eingeschränkt.
Ausbildung:
Die Theorieausbildung und -prüfung umfasst das Modul E (bei Vorbesitz der Klasse C)
Wird die Ausbildung für die Klassen C1 und C1E gemeinsam durchgeführt so sind die Module C und E zu absolvieren.
Die Praxisausbildung umfasst 4 Unterrichtseinheiten CE (bei Vorbesitz der Klasse C)
Wird die Ausbildung für C und CE gemeinsam durchgeführt so sind 6 Unterrichtseinheiten C und 4 Unterrichtseinheiten CE zu absolvieren.
Bemerkungen:
Die Klasse CE darf nur bei Vorbesitz der Klasse C erteilt werden. Wird gleichzeitig die Klasse C und CE beantragt, muss zuerst die Theorieprüfung für die Klassen C und CE, und Praxisprüfung für die Klasse C bestanden werden, um zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse CE zugelassen zu werden.
Fahrzeuge der Klasse C und D dürfen nur von Lenkern in Betrieb genommen werden, bei denen der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
Für Fahrten im gewerblichen Güterverkehr ist die Berufskraftfahrerqualifikation erforderlich ( C95 )
Fahrzeugart:
Kraftwagen mit mehr als 8 aber nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten Gesamtlänge von 8 Metern.
Anhänger:
Ein leichter Anhänger (max. 750kg höchstzulässiges Gesamtgewicht)
Mindestalter:
21 Jahre
Die theoretische und praktische Ausbildung kann bereits 6 Monate vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters begonnen, bzw. auch die Theorieprüfung abgelegt werden. Die praktische Fahrprüfung darf allerdings frühestens zum jeweiligen Geburtstag absolviert werden!
Ausbildung:
Die Theorieausbildung und Prüfung umfasst das Modul D1.
Die Praxisausbildung umfasst 8 Unterrichtseinheiten bei Vorbesitz der Klasse B, bzw. 4 Unterrichtseinheiten bei Vorbesitz der Klasse C oder C1
Bemerkungen:
Die Klasse D1 darf nur bei Vorbesitz der Klasse B erteilt werden.
Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von 16 Stunden ist erforderlich.
Die Lenkberechtigung der Klasse D1 wird nur für 5 Jahre (ab dem 60. Lebensjahr für 2 Jahre) erteilt. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.
Für Fahrten im gewerblichen Verkehr ist die Berufskraftfahrerqualifikation erforderlich.
Fahrzeugart:
Ein Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750kg.
Mindestalter:
21 Jahre
Die theoretische und praktische Ausbildung kann bereits 6 Monate vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters begonnen, bzw. auch die Theorieprüfung abgelegt werden. Die praktische Fahrprüfung darf allerdings frühestens zum jeweiligen Geburtstag absolviert werden!
Ausbildung:
Die Theorieausbildung und Prüfung umfasst das Modul E (bei Vorbesitz der Klasse D1)
Wird die Ausbildung für die Klassen D1 und D1E gemeinsam durchgeführt so sind die Module D1 und E zu absolvieren.
Die Praxisausbildung umfasst 3 Unterrichtseinheiten D1E (bei Vorbesitz der Klasse D1)
Wird die Ausbildung für D1 und D1E gemeinsam durchgeführt so sind 6 Unterrichtseinheiten D1 und 4 Unterrichtseinheiten D1E zu absolvieren.
Bemerkungen:
Die Klasse D1E darf nur bei Vorbesitz der Klasse D1 erteilt werden. Wird gleichzeitig die Klasse D1 und D1E beantragt, muss zuerst die Theorieprüfung für die Klassen D1 und D1E, und Praxisprüfung für die Klasse D1 bestanden werden, um zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse D1E zugelassen zu werden.
Für Fahrten im gewerblichen Verkehr ist die Berufskraftfahrerqualifikation erforderlich
Fahrzeugart:
Kraftwagen mit mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz.
Sonderkraftfahrzeuge
Anhänger:
Ein leichter Anhänger (max. 750kg höchstzulässiges Gesamtgewicht)
Mindestalter:
24 Jahre
21 Jahre für Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises
21 Jahre zum Lenken von Fahrzeugen die von Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften verwendet werden.
21 Jahre zum Lenken von Fahrzeugen mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf öffentlichen Straßen gemacht werden, und neue oder umgebaute Fahrzeuge, die nocht nicht in Betrieb genommen sind.
Die theoretische und praktische Ausbildung kann bereits 6 Monate vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters begonnen, bzw. auch die Theorieprüfung abgelegt werden. Die praktische Fahrprüfung darf allerdings frühestens zum jeweiligen Geburtstag absolviert werden!
Ausbildung:
Die Theorieausbildung und Prüfung umfasst das Modul D.
Die Praxisausbildung umfasst 8 Unterrichtseinheiten bei Vorbesitz der Klasse B, bzw. 4 Unterrichtseinheiten bei Vorbesitz der Klasse C
Bemerkungen:
Die Klasse D darf nur bei Vorbesitz der Klasse B erteilt werden.
Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von 16 Stunden ist erforderlich.
Die Lenkberechtigung der Klasse D wird nur für 5 Jahre (ab dem 60. Lebensjahr für 2 Jahre) erteilt. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.
Fahrzeuge der Klasse C und D dürfen nur von Lenkern in Betrieb genommen werden, bei denen der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
Für Fahrten im gewerblichen Verkehr ist die Berufskraftfahrerqualifikation erforderlich.
Fahrzeugart:
Ein Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750kg.
Mindestalter:
24 Jahre
21 Jahre für Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises
21 Jahre zum Lenken von Fahrzeugen die von Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften verwendet werden.
21 Jahre zum Lenken von Fahrzeugen mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf öffentlichen Straßen gemacht werden, und neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen sind.
Die theoretische und praktische Ausbildung kann bereits 6 Monate vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters begonnen, bzw. auch die Theorieprüfung abgelegt werden. Die praktische Fahrprüfung darf allerdings frühestens zum jeweiligen Geburtstag absolviert werden!
Ausbildung:
Die Theorieausbildung und Prüfung umfasst das Modul E (bei Vorbesitz der Klasse D)
Wird die Ausbildung für die Klassen D und DE gemeinsam durchgeführt so sind die Module D und E zu absolvieren.
Die Praxisausbildung umfasst 3 Unterrichtseinheiten DE (bei Vorbesitz der Klasse D)
Wird die Ausbildung für D und DE gemeinsam durchgeführt so sind 6 Unterrichtseinheiten D und 4 Unterrichtseinheiten DE zu absolvieren.
Bemerkungen:
Die Klasse DE darf nur bei Vorbesitz der Klasse D erteilt werden. Wird gleichzeitig die Klasse D und DE beantragt, muss zuerst die Theorieprüfung für die Klassen D und DE, und Praxisprüfung für die Klasse D bestanden werden, um zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse DE zugelassen zu werden.
Fahrzeuge der Klasse C und D dürfen nur von Lenkern in Betrieb genommen werden, bei denen der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
Für Fahrten im gewerblichen Verkehr ist die Berufskraftfahrerqualifikation erforderlich.
Fahrzeugart:
Zugmaschinen,
Motorkarren,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht
Sonderkraftfahrzeuge
Anhänger:
Bei Zugmaschinen (max. 50 km/h) – alle Anhänger
Bei Motorkarren (max. 50 km/h) – alle Anhänger
Bei selbsfahrenden Arbeitsmaschinen (max. 50 km/h) – Anhänger bis 3.500kg höchstzulässiger Gesamtmasse
Bei landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (max. 50 km/h) – alle Anhänger
Bei Transportkarren (max. 50 km/h) – keine Anhänger
Bei Einachszugmaschinen (max. 25 km/h) – keine Anhänger
Bei Sonderkraftfahrzeugen – Anhänger bis 3.500kg höchstzulässiger Gesamtmasse
Mindestalter:
18 Jahre
16 Jahre beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge
Die theoretische und praktische Ausbildung kann bereits 6 Monate vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters begonnen, bzw. auch die Theorieprüfung abgelegt werden. Die praktische Fahrprüfung darf allerdings frühestens zum jeweiligen Geburtstag absolviert werden!
Ausbildung:
Die Theorieausbildung und Prüfung umfasst das Modul F.
Die Praxisausbildung umfasst 4 Unterrichtseinheiten.
Bemerkungen:
Die Klasse F gilt nur in Österreich und jenen Staaten, welche diese Klasse anerkannt haben!
0,1 Promille Alkoholgrenze gilt bis zum 20. Lebensjahr